Vit4ever
OPC Traubenkernextrakt Pulver 250 g

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Artikelnummer: vit4-196 Kategorien: , , ,

Beschreibung

OPC (Oligomere Proanthocyanidine) wird überwiegend aus den Kernen roter und blauer Weintrauben gewonnen. Sie gehören zu den sekundären Pflanzenstoffen, genauer den Flavonoiden.

Oligomere Proanthocyanidine haben antioxidative und entzündungshemmende Eigenschaften. Zudem wird vermutet, dass sie die Wirkung der Vitamine A, C und E verstärken können.

Insbesondere ergänzt sich OPC sehr gut mit Vitamin C, weshalb beide, wenn möglich, zusammen eingenommen werden sollten.

Unter Gabe von OPC wurde zudem eine Hemmung des Wachstums von Dickdarmkrebszellen beobachtet.

Der OPC-Gehalt einer Tagesportion von 800mg beträgt 760 mg (95%) nach Bate-Smith und 400mg (50%) nach der HPLC Methode.

250 Gramm Pulver klingen nicht viel, reichen bei Einnahme der empfohlenen Tagesdosis allerdings 320 Tage.

Verzehrempfehlung:
Täglich 1 Messlöffel, entsprechend 0,8 g/800 mg in Flüssigkeit, Joghurt, Müsli oder ähnliches einrühren und verzehren.


Produktkennzeichnung in

flag germany

 

Zusätzliche Informationen

Gewicht 0,250 kg

Zutaten

Traubenkernextrakt (darin enthalten 50% Oligomere Proanthocyanidine = OPC).

Hinweise gemäß NemVO

Für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gilt:

Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden.
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung.
Nahrungsergänzungsmittel stets kühl, trocken, lichtgeschützt und außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren.

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel!

Hinweise zu Arzneimitteln

Bei Arzneimitteln:
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder beim Verkäufer die fachkundige Person nach § 50 des Arzneimittelgesetzes.

Bei Tierarzneimitteln:
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Tierarzt oder Apotheker oder beim Verkäufer die fachkundige Person nach § 50 des Arzneimittelgesetzes.